Informationen zu Feuerwerke
Obwohl wir natürlich schon seit vielen Jahren in diesem Bereich tätig sind, ist es unabdingbar den Veranstaltungsort zu besichtigen. Vor Ort kann man dann mit dem Auftraggeber und/oder den Behörden die Möglichkeiten, Sicherheitsabstände, Absperrmaßnahmen usw. besprechen.
Desweiteren kann man Ihnen natürlich schon erste Vorschläge für Ihr persönliches Highlight machen.
Es ist uns ein persönliches Anliegen nicht irgendwelche 0815-Feuerwerke zu zünden, sondern Shows perfekt und immer ganz individuell auf Ihre Veranstaltung zu planen. Für Ihre persönlichen Wünsche haben wir immer ein offenes Ohr und werden es den Möglichkeiten entsprechen berücksichtigen.
Feuerwerke sind anzeigepflichtig
(min. 14 Tage vorher, in der Nähe von Flughäfen, Bahnlinien, Wasserstraßen... sogar 4 Wochen vorher).
Um die nötigen Formalitäten zu erledigen ist es nie zu früh, denn es müssen sowohl der Abbrennplatz als auch die verwendeten Materialien festgelegt werden bzw. genau in der Anzeige beschrieben werden.
Natürlich erledigen wir alle behördlichen Gänge und die Anzeige für Sie.
Uhrzeit
Das Feuerwerk muss generell spätestens um 22 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) beendet sein.
Ausnahmegenehmigungen sind möglich, allerdings mit meist starken Einschränkungen. Meist sind dann nur noch Bodenfeuerwerke möglich, die keine Knalleffekte, Ausstoßladungen, Zerlegerladungen enthalten dürfen. (Grund: Ruhestörung!) Außerdem werden dann auch meist Gebühren an die Behörden fällig.
Bei öffentlichen Veranstaltungen ist es meist möglich das Feuerwerk später durchzuführen.
Hier muss dann mit der zuständigen Behörde gesprochen werden.
Allgemeininformationen zu Feuerwerken!
Alle Aufträge werden nur von geschultem, berechtigten Personal und mit erprobten Materialien durchgeführt.
Meist wird das Feuerwerk von uns zusätzlich in HD-Qualität gefilmt, so ist es für Sie möglich ihr Feuerwerk als Video DVD zu bekommen.
Für Fragen, weitere Informationen und Angebote stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bei Interesse können wir Ihnen eine Video DVD mit einer Auswahl bereits von uns abgebrannten verschiedensten Feuerwerken zukommen lassen.
AGB Feuerwerke
Geschäftsbedingungen für Feuerwerks-Veranstaltungen
A. Leistungen des Lieferanten (Feuerwerkers):
Im Rechnungsbetrag für Feuerwerksveranstaltungen sind enthalten:
- Feuerwerkskörper entsprechend der Auftragssumme (+MwSt.) zu Boden-, Höhen- oder Indoorfeuerwerken zusammengestellt nach Programmen, die den Platzverhältnissen entsprechen und nach Erfahrungswerten des Lieferanten für die Gestaltung
- An-und Abfahrt des Feuerwerkes mit Geräten
- Auf- und Abbau des Feuerwerkes
- Abbrand durch zwei Pyrotechniker des Lieferanten, wovon der verantwortliche Pyrotechniker im Besitz der nötigen gesetzlichen Erlaubnis ( Erlaubnis nach §7 SprengG oder Befähigungsschein nach §20 SprengG) ist.
- Absuche des Abbrennplatzes nach Blindgängern
- Haftpflichtversicherung (€ 5.000 000 pauschal für Personen und/oder Sachschäden und € 500 000 Vermögensschäden).
- Anzeige gem. §23 der 1. SprengV bei der zuständigen Behörde. Da die Anzeigefrist generell 14 Tage, in Sonderfällen4 Wochen beträgt, ist der Auftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass diese Frist eingehalten werden kann.
- Engräumige Absperrung des eigentlichen Abbrennplatzes mit Flatterband, bei Indoorfeuerwerken mit zusätzlichen Ordnungskräften, die der Auftraggeber zu stellen hat.
B. Leistungen, die vom Auftraggeber erbracht werden müssen
- Stellung eines für das Feuerwerk geeigneten Abbrennplatzes; dazu ggfs. Beschaffung der Zustimmung von Grundstücksbesitzern und -Angrenzern.
- Falls gefordert, Verwaltungs-, Genehmigungsgebühr o.ä. der zuständigen Behörden.
- Falls gefordert, Durchführung einer großräumigen Absperrung mit Absperrposten und deren Kosten. Wir benötigen bei Großfeuerwerken im allgemeinen einen Sicherheitsradius von 75 bis 200 m. Bei Abweichen dieses Sicherheitsradius' oder bei Indoorfeuerwerken genauere Angaben laut Vorgespräch.
- Falls gefordert, Feuerwehrposten, Ordnungskräfte zum absperren und deren Kosten
- Falls gefordert, Polizeiposten und deren Kosten
- Falls erforderlich: 1-2 Helfer und deren Kosten
- Falls gefordert: Kosten einer höheren Versicherung als vom Lieferanten schon geleistet.
- Säuberung des Abbrennplatzes und dessen Umgebung von Feuerwerksabfällen ungefährlicher Art wie Holz-, Pappe-, Papier-, Metallteilen und Rückständen am Tag nach dem Feuerwerk und Entsorgung der Abfälle.
- Falls erforderlich: Übernachtung und Verpflegung für das Abbrennteam und der Kosten (insbesondere bei weiteren Entfernungen und um die vorgeschriebenen Ruhezeiten einhalten zu können).
- Erledigung und Erfüllung sonstiger Formalitäten und Auflagen der Behörde / Amt im Umfeld der Veranstaltung.
- GEMA Gebühren sind vom Auftraggeber zu bezahlen.
C. Rücktritt
- Für den Fall der Auftragsabsage durch den Kunden muss dieser folgende Ersatzansprüche des Lieferanten erfüllen:
- bis 30 Tage vor dem Feuerwerkstermin: kostenlos
- 29-14 Tage vor dem Feuerwerkstermin: 20% des Auftragsbetrages
- 13-05 Tage vor dem Feuerwerkstermin: 30% des Auftragsbetrages
- 04-02 Tage vor dem Feuerwerkstermin: 40% des Auftragsbetrages
- 01- 0 Tage vor dem Feuerwerkstermin: 50% des Auftragsbetrages
- Rücktritt vom Auftrag, wenn unsere Fahrzeuge bereits abgefahren oder schon am Ereignisort eingetroffen sind:75% des Auftragsbetrages.
- Rücktritt vom Auftrag, wenn das Feuerwerk am Ereignisort bereits aufgebaut ist und wieder abgebaut werden muß: 90% des Auftragsbetrags.
- Muss der Lieferant aus Gründen höherer Gewalt von der Erfüllung des Auftrages zurücktreten oder wird ihm dieAuftragserfüllung unmöglich gemacht (Sicherheitsabstände etc.) besteht kein Ersatzanspruch seitens des Kunden.
D. Zahlungsbedingungen
- Rechnungen für Feuerwerke sind zahlbar: 50% bei Auftragserteilung und 50% am Tage des Feuerwerkes vor Abbrand ohne Abzug.
- Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mit der Auftragserteilung als angenommen gelten.
- Die Anweisungen, insbesondere Sicherheitsanweisungen des verantwortlichen Pyrotechnikers sind zu befolgen. Er ist berechtigt und darüber hinaus nach dem Sprengstoffgesetz verpflichtet, bei Nichterfüllung das Abbrennen des Feuerwerkes abzulehnen. Ein Regressanspruch für den Kunden besteht nicht.
- Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Aalen/Ostalbkreis als beiderseitig vereinbart.